ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§1 ALLGEMEIN

Allen Lieferungen und Leistungen an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen liegen diese Allgemeinen Lieferbedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Sofern nicht anders vereinbart, gelten diese Allgemeinen Lieferbedingungen auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen an den Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müssten.

§2 VERTRAGSABSCHLUSS

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung der Lieferungen und Leistungen durch den Kunden gelten als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot durch eine Auftragsbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

§3 MATERIALPROBEN, SONSTIGE UNTERLAGEN

3.1 Vom Kunden zur Verfügung gestellte Materialproben sind an uns mit den entsprechenden Sicherheitsdatenblättern frei Haus zu liefern. Eingesandte Materialproben, die nicht ausdrücklich bei Lieferung oder binnen vier Wochen nach Einsendung zurückgefordert werden, können wir vernichten.

3.2 Muster werden nur gegen Berechnung geliefert.

3.3 Alle Angaben in Katalogen, Preislisten, Kostenvoranschlägen und Werbebroschüren sind unverbindlich. Änderungen und Irrtümer bleiben vorbehalten.

3.4 An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen wie z.B. Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

3.5 Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen und Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Der Kunde übernimmt für die von ihm beizubringenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder dgl., die alleinige Verantwortung. Der Kunde gewährleistet, dass im Zusammenhang mit den von ihm vorgelegten Ausführungsunterlagen keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie am Lieferort verletzt werden. Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Kunde verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.

§4 LIEFERFRIST, AUFTRAGERTEILUNG, LIEFERUMFANG

4.1 Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

4.2 Eine ausdrücklich als feste Frist zugesagte oder vereinbarte Lieferfrist beginnt erst dann, nachdem der Auftraggeber alle erforderlichen Unterlagen übermittelt hat und alle technischen und kaufmännischen Fragen abgeklärt sind. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand versandbereit ab Werk dem Kunden gemeldet wurde. Abweichende Regelungen können in der Auftragsbestätigung getroffen werden.

4.3 Wir haften nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund sonstiger, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, insbesondere Streik, rechtmäßige Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, behördliche Anordnung, Materialausfall usw. auch bei Vorlieferanten, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Vorlieferanten), sofern wir diese nicht zu vertreten haben. Beginn und voraussichtliches Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden unverzüglich mit. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur vorrübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorrübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- und Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

4.4 Der Kunde ist für die Eignung des Aufstellungsorts, für die Beschaffung der erforderlichen Genehmigungen und Einhaltung sämtlicher Planungs-, Bau- und Betriebsvorschriften sowie für die Vorbereitung des Aufstellungsorts (insbesondere Fundamente und anderer Vorleistungen) allein verantwortlich. Dies gilt auch für die Erreichbarkeit des Aufstellortes mit notwendigen Hebe- und Installationswerkzeugen.

4.5 Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Mündliche Abreden sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

4.6 Wir sind nur dann verpflichtet, Leistungsänderungen bzw. zusätzliche Leistungen durchzuführen, wenn diese einerseits zur Ausführung der vertraglichen Leistungen erforderlich sind und andererseits über die zusätzliche Vergütung eine schriftliche Einigung vor der Ausführung vorliegt.

§5 ERFÜLLUNGSORT, ABNAHME, GEFAHRÜBERGANG, EIGENTUMSVORBEHALT

5.1 Die Lieferung erfolgt ab unserem Geschäftssitz, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist.

5.2 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Kunden angezeigt haben. Wir verpflichten uns, auf Kosten des Kunden die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

5.3 Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben. Abweichende Regelungen können in der Auftragsbestätigung getroffen werden

5.4 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen ist.

5.5 Der Kunden ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunden seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Kunden gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 %übersteigt.

5.6 Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

5.7 Der Kunden darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.

§6 PREISE, ZAHLUNG

6.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk rein netto einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Versicherung oder anderer Nebenkosten. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

6.2 Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6.3 Die Preisberechnung erfolgt nach Zeit und Aufwand. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das nach Zeit und Aufwand berechnete Entgelt auch dann zu entrichten, wenn es den in der Auftragsbestätigung angegebenen Preis um bis zu 20 % überschreitet.

§7 UNTERSUCHUNGS- UND RÜGEPFLICHT, GEWÄHRLEISTUNG

7.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

7.2 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen.

7.3. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

7.4 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB).

7.5 Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere den beanstandeten Liefergegenstand zu Prüfungszwecken zu übergeben. Verweigert er diese, so sind wir von der Pflicht zur Nacherfüllung befreit. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

7.6 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosen (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Anderenfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

7.7 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung zahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.

7.8 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel oder wenn wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben, besteht kein Rücktrittsrecht.

7.9 Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen soweit diese auf nachfolgende Gründe zurückzuführen sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung und üblicher Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse sofern sie nicht von uns zu verantworten sind, Änderungen des Liefergegenstandes ohne unsere vorherige Zustimmung.

7.10 Weitere Ansprüche des Auftraggebers aufgrund mangelhafter Arbeiten sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden wie Produktions- und Nutzungsausfall sowie entgangenen Gewinn. 

7.11 Bei Anfertigung von Produkten nach Muster ohne weitere technische Spezifikationen übernehmen wir keine Gewähr für Passgenauigkeit und die Funktion dieses Bauteils. Ansprüche des Auftraggebers aufgrund von Schäden, die am Gegenstand der Arbeiten selbst entstanden sind, richten sich nach §7.

7.12 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von §9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§8 VERJÄHRUNG

8.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nummer 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produktionshaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.

8.2 Handelt es sich bei dem Liefergegenstand jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nummer 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung.

8.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel des Liefergegenstandes beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß §9.2 Satz 1 und Satz 2 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

§9 HAFTUNG

9.1 Soweit sich aus diesen Allgemeinen Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.2 Auf Schadensersatz, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (zum Beispiel für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur:

9.2.1 für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

9.2.2 für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

9.3 Die sich aus Ziffer 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zu Gunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und sie gelten auch nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten und kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§10 SCHUTZRECHTE, SOFTWARENUTZUNG

10.1 Wir stehen dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden. Falls der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen des §9 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.

10.2 Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferte Produkte anderer Hersteller werden wir nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nur nach Maßgabe dieses §10, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

10.3 Wir haben keine Einstandspflicht nach diesem Abschnitt, wenn die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten auf einer Anweisung des Kunden beruht oder die Verletzung dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

10.4 Der Auftraggeber übernimmt die Haftung dafür, dass die von ihm übermittelten Dokumente wie Zeichnungen, Pläne etc. frei von Urheberrechts-, Warenzeichen-, Patentrechts- oder sonstigen Schutzrechtsverletzungen ist. Falls Dritte uns gegenüber berechtigten Ansprüchen aus Schutzrechtsverletzungen geltend machen sollten, stellt uns der Auftraggeber wegen Ansprüchen aus Schutzrechtsverletzungen frei, es sei denn, der Entwurf des Werkes stammt von uns.

10.5 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Kunden darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

§11 GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT, SCHLUSSBESTIMMUNGEN

11.1 Für diese Allgemeinen Lieferbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

11.2 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Remscheid. Wir sind jedoch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden Klage zu erheben.

11.3 Sollten einzelne Regelungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen sowie des Vertrages selbst nicht berührt.

Zu den Terminen

Ob Termine für themenspezifische Seminare oder große Messeauftritte. Bleiben sie immer auf dem Laufenden.